Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 

für den Verkauf und die Montage von photovoltaischen Anlagen 

sowie einzelner Bestandteile von photovoltaischen Anlagen

 

 § 1 Vertragsgrundlagen, Geltung der AGB

(1)
Für die durch unser Unternehmen angebotenen Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2)
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bestimmungen des Bestellers/Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers/Kunden die Lieferung und Leistung vorbehaltlos ausführen.

 

§ 2 Montage der Anlage bzw. der Anlagenteile, Warenlieferung

(1)  Eine Montage der Anlage oder der Anlagenteile ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wurde. Soweit die Anlage oder Anlagenteile nicht montiert werden, sind sie an unserem Firmensitz abzuholen. Sollen die Anlage oder Anlagenteile auf Wunsch des Käufers versendet werden, so sind Frachtgebühren, Versicherung und Verpackung vom Käufer zu tragen.

(2)  Wir sind zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.

 

§ 3   Liefer- und Leistungszeit
(1)
Eine vertraglich vereinbarte Leistungsfrist wird erst in Gang gesetzt, wenn alle vom Besteller an uns zu liefernden Unterlagen bei uns eingegangen sind. Termine gelten bis zur Lieferung solcher Unterlagen als nicht verbindlich.
(2)
Liefer- und Leistungsbehinderungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z. B. Streik oder Aussperrung bei Zulieferern, behördliche Anordnung) können selbst
dann nicht zu unseren Lasten geltend gemacht werden, wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. Bei solchen Ereignissen werden Leistungs- und Lieferfristen um die Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag verlängert.
Werden Leistungs- und Lieferfristen für voraussichtlich längere Zeit unterbrochen, ohne das unsere Leistung dauernd unmöglich wird, so können wir unsere aufgeführten Leistungen abrechnen und die Kosten erstattet verlangen, die in den Preisen der
nicht aufgeführten Leistungen enthalten sind. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, so kann jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit vom Vertrag zurücktreten.


§ 4 Bereitstellung individueller Messwerte 

(1)  Der Käufer hat keinen Anspruch darauf, dass ihm individuell gemessene Werte der gelieferten Solarmodule oder Solarkollektoren, insbesondere sog. Flash-Listen, zur Verfügung gestellt werden.

(2)  Soweit wir dem Käufer von einem Dritten (z.B. Hersteller) individuell gemessene Werte von Solarmodulen oder Solarkollektoren zur Verfügung stellen, entstehen hieraus keine vertraglichen Verpflichtungen für uns. Die Daten stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung, Garantie oder Zusicherung bestimmter Eigenschaften durch uns dar, es sei denn, dies wird zwischen den Parteien vereinbart.

 

§ 5 Rücktritt vom Vertrag

(1)  Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir aufgrund unvollständiger, unrichtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten trotz rechtzeitigem Abschlusseines Deckungsgeschäfts den Liefergegenstand nicht erhalten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die ausbleibende oder fehlerhafte Selbstbelieferung von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen zu verantworten ist. Wir werden den Käufer über die ausgebliebene Selbstbelieferung unverzüglich informieren und im Falle eines Rücktritts eine bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.

(2)  Wir sind im Falle des Absatz 1 alternativ zum Rücktritt berechtigt, dem Käufer andere Waren als vereinbart anzubieten und eine angemessene Frist zur Annahme des Angebots zu setzen. In diesem Fall sind wir erst nach Ablehnung des Angebotes durch den Käufer oder nach Ablauf der Annahmefrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(3)  Wir sind ferner aus wichtigem Grund zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Käufer uns gegenüber falsche Angaben über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen gemacht hat. Wir sind auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn unser Entgeltanspruch gegen den Käufer gefährdet ist, weil eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegen den Käufer fruchtlos durchgeführt wurde, der Käufer die Versicherung an Eides Statt über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Käufers eröffnet oder mangels Masse nicht eröffnet wurde.

 

§ 6 Einsatz von Erfüllungsgehilfen und Vertretern

Wir sind berechtigt, dritte Dienstleister und Erfüllungsgehilfen mit der Erbringung unserer vertraglichen Leistungen zu beauftragen. 

 

§ 7 Pflichten des Käufers bei Erwerb einer Anlage 

(1)  Der Käufer stellt Informationen, Pläne und sonstiges Material, soweit dies zur Erbringung unserer vereinbarten Leistungen erforderlich ist, auf unsere Anforderung hin rechtzeitig zur Verfügung. 

 

§ 8 Bauliche Voraussetzungen vor Beginn von Montagearbeiten

(1)  Der Käufer muss dafür sorgen, dass vor Beginn der Montagearbeiten die baulichen Voraussetzungen für die Montage der Anlage vorhanden sind.

(3)  Der Käufer gestattet uns sowie von uns beauftragten Dritten freien Zugang zum Standort der Montage.

 

§ 9 Mithilfe des Käufers bei Montage der Anlage; Selbstmontage durch den Käufer

(1) Eine Reduzierung des vertraglich vereinbarten Entgelts durch Mithilfe des Käufers ist nur dann möglich, wenn dies von den Parteien ausdrücklich vereinbart worden ist. 

(2) Wir weisen darauf hin, dass die Selbstmontage der Anlage oder Anlagenteile durch den Käufer auf eigene Gefahr geschieht. Der Anschluss einer Anlage an das öffentliche Stromnetz oder das Hausnetz muss durch einen Elektrofachbetrieb erfolgen.

 

§ 10 Sach- und Rechtsmängelhaftung 

(1)  Ein Mangel der Anlage oder des Anlagenteils liegt nicht schon alleine deswegen vor, weil der tatsächliche Ertrag oder Gewinn oder die tatsächliche Energieeinsparung der Anlage die Werte einer von uns oder einem Dritten erstellten Prognose unterschreiten. Die Prognose stellt eine Schätzung dar auf der Grundlage von Erfahrungswerten, von deren Ergebnissen die tatsächlich erzielten Ergebnisse abweichen können. Ein Mangel der Anlage oder des Anlagenteils liegt auch nicht vor bei Fehlern, die durch Beschädigung oder falsche Bedienung durch den Käufer oder Dritte, welche nicht unsere Erfüllungsgehilfen sind, verursacht werden.

(2) Offensichtliche Mängel der Anlage oder der Anlagenteile müssen uns innerhalb von zwei Wochen nach Montage der Anlage oder Anlagenteile oder – wenn keine Montage geschuldet wird – nach deren Übergabe angezeigt werden. Für die Fristwahrung ist die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige durch den Käufer maßgeblich.

(3) Soweit Sach- oder Rechtsmängel vorliegen, sind wir nach Wahl des Käufers zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Sollte eine der beiden Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. 

(4)  Sollte die in Absatz (3) genannte Nacherfüllung fehlschlagen oder für den Käufer unzumutbar sein, oder sollten wir beide Arten der Nacherfüllung im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB verweigern, steht dem Käufer das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend her-abzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten (Rücktritt). Weitere Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind nach § 11 dieser AGB ausgeschlossen oder beschränkt. 

(5) Mit keiner der vorstehenden Klauseln ist eine Änderung der gesetzlichen oder richterrechtlichen Beweislastverteilung bezweckt.

 

§ 11 Rücktritt des Käufers und sonstige Haftung unsererseits

(1) Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Käufers soll – abgesehen von den Fällen des § 10 dieser AGB –  weder ausgeschlossen, noch beschränkt werden. Ebenso sollen uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche weder ausgeschlossen, noch beschränkt werden.

(2) Unsere vertragliche und deliktische Haftung für Schäden ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (auch unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen) beschränkt. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Ansprüchen wegen der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens (auch unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen).

(3) Im Falle der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten), haften wir nur für vorhersehbare, vertragstypische Schäden. Diese Beschränkung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (auch unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen) und für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

(4) Ein Ausschluss oder eine Begrenzung unserer Haftung wirkt auch für unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(5) Unberührt von diesen Regelungen bleibt die Haftung aus der Abgabe von Garantien und Zusicherungen, falls ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst. Unberührt bleiben auch unsere Haftung aus Gefährdungstatbeständen (insbesondere nach dem Produkthaftungs-gesetz) sowie eine etwaige Haftung nach den Grundsätzen des Rückgriffs des Unternehmers nach den §§ 478f BGB.

(6) Absätze (1) bis (5) gelten entsprechend für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss und für Ansprüche auf Aufwendungsersatz (mit Ausnahme desjenigen nach §§ 439 Abs. 2, 635 Abs. 2 BGB).

(7) Mit keiner der vorstehenden Klauseln ist eine Änderung der gesetzlichen oder richterrechtlichen Beweislastverteilung bezweckt.

 

§ 12 Garantie 

Eine über unsere Gewährleistungsverpflichtungen hinausgehende Garantie wird durch uns nicht übernommen, es sei denn, es besteht eine individuelle Garantievereinbarung.

 

§ 13 Form von rechtsverbindlichen Erklärungen und Anzeigen des Käufers

Rechtsverbindliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers gegenüber uns haben schriftlich zu erfolgen. 

 

§ 14 Zahlungsmodalitäten

(1)  Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, ist unsere Vergütung fällig, wenn die Montage abgeschlossen ist oder – wenn keine Montage geschuldet wird – bei Übergabe der Ware. Teilzahlungen sind nur möglich, wenn sie vereinbart wurden. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber und nur nach vorheriger Vereinbarung angenommen. 

(2)  Der Abzug von Skonto ist ohne ausdrückliche Vereinbarung unzulässig.

(3)  Gegen unsere Forderungen kann der Käufer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte des Käufers bleiben unberührt. 

 

§ 15 Eigentumsvorbehalt

(1)  Wir behalten uns das Eigentum an den Anlagen und Anlagenteilen bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.

(2)  Über Zwangsvollstreckungen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Käufer bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen.

 

§ 16 Produktinstruktionen

Der Käufer ist verpflichtet, die von uns übergebenen Produktinstruktionen sorgfältig zu beachten und an etwaige Nutzer unter besonderem Hinweis weiterzuleiten.

 

§ 17 Abwehrklausel

Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zu. Diese AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringen.

 

§ 18 Geltendes Recht und Gerichtsstand 

(1)  Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. 

(2)  Hat der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz.

(3) Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand.

 

§ 19 Salvatorische Klausel 

Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden oder der Vertrag unvollständig sein, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. 

Stand: 01.11.2016